Für Anträge auf Anerkennung ("Anrechnung") von Prüfungen nutzen Sie bitte das Formular "Antrag auf Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen,
Tätigkeiten und Qualifikationen" in der rechten Spalte. Anträge können in Papierform (keine Originale!) sowie per EMail (anerkennungen@uni-ak.ac.at und studiendekan@uni-ak.ac.at) eingereicht werden.
Verfahrensbeschreibung - Anerkennung
- Formular herunterladen,
- vollständig ausfüllen und unterschreiben,
- Zeugnisse / Transcript und Lehrveranstaltungsbeschreibungen beilegen,
- per E-Mail einreichen (alternativ in Papierform zu den Bürozeiten),
- Eingangsbestätigung / ggf. Nachforderung,
- Bescheid/Erledigung erfolgt elektronisch / per EMail.
Anträge auf Anerkennung von Prüfungen gelten als vollständig, wenn sie zumindest:
-
ein vollständig und ordnungsgemäß ausgefülltes sowie (digital) unterschriebenes Antragsformular (Download in der rechten Spalte),
mit allen erforderlichen Einträgen, u.a. absolvierte Lehrveranstaltungen und für die Anerkennung beabsichtigte Prüfungsfächer
aus dem Curriculum,
-
einen gültigen Nachweis (Sammel- oder Einzelzeugnis bzw. Transcript of Records) über alle anzuerkennenden Prüfungen,
-
Inhaltsangaben, Beschreibungen oder Quellen der zugehörigen Lehrveranstaltungen bzw. Nachweise von Berufserfahrungen,
-
und ggf. einen zuvor ausgestellten Vorausbescheid.
Mögliche Formate sind digital signierte Formulare sowie Scans mit Unterschrift in den Formaten TIF, JPG, PNG oder PDF. Bitte
keine Download-Links oder ZIP-Archive.Unvollständige Anträge auf Anerkennung können nicht bearbeitet werden.Die Bearbeitung von Anträgen erfolgt in der Reihenfolge des Eintreffens und kann mitunter eine längere Zeit in Anspruch nehmen.
Beschleunigte Verfahren bzw. eine Umreihung sind nicht möglich, da annähernd alle Anträge als dringend übermittelt werden.
Der vorgesehene Bearbeitungszeitraum nach UG § 78 Abs. 4 beträgt zwei Monate - dieser wird in der Regel jedoch unterschritten.Einmal erfolgte Anerkennungen können nicht mehr verschoben werden, d.h. die jeweiligen ECTS sind durch die Anerkennung dauerhaft
einem bestimmten Prüfungsfach in der Studienplananalyse zugeordnet!
Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen
§ 78.
(1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind anzuerkennen, wenn
1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und
2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:
a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1;
b) einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;
c) einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung
in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern;
d) einem österreichischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht.
(2) Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede
hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:
1. wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen
außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine
wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können;
2. künstlerische Tätigkeiten und kunstbezogene Praktika in Organisationen und Unternehmen außerhalb der Universität und bei
gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung
vermitteln können;
3. einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions-
und wirtschaftspädagogische Studien.
(3) Andere berufliche oder außerberufliche Kompetenzen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu
dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung
der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.
(4) Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen gilt Folgendes:
1. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 68, BGBl. I Nr. 50/2024)
3. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen.
§ 60 Abs. 3a ist sinngemäß anzuwenden.
4. Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches
oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen
des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 46 Abs. 2.
5. Die Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen, die entgegen der Bestimmung des § 63 Abs. 8 und 9 an einer
anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
6. Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten
sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese
Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
7. Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen
Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.
8. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich
der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung
vorgesehen ist.
9. Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs
erfolgen.
(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist im Voraus mit Bescheid
festzustellen, welche der geplanten Prüfungen und anderen Studienleistungen anerkannt werden.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 70, BGBl. I Nr. 50/2024)